DATENSCHUTZ IN DER VEREINSSATZUNG
 
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im … e.V. ergeben, 
werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) 
folgende personenbezogene Daten von Nationalität, Telefonnummer, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
 
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten 
unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Pflicht besteht auch nach dem 
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
 
(3) Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, 
werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur vorgenannten Rahmen ebenfalls zur Verfügung gestellt. 
Sollten darüber hinaus Daten erforderlich sein,
 
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass 
die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, 
Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
 
(5) Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen 
veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung Telemedien sowie elektronische Medien.
Vorstandschaft widersprochen werden.
 
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen 
die Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. 
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen,
 hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
 
(7) Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, 
insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Berichtigung, Löschung oder Sperrung, 
Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
 
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, 
sobald ihre Kenntnis unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach 
Ablauf der Aufbewahrungspflicht
 
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische 
Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
 
(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt. 
Dies gilt ab 10 Personen, die regelmäßig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.